Rahmenbedingungen

Verschwiegenheit

Psychotherapeut*innen unterliegen der gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht. Sie ist ein wesentliches Element einer jeder Psychotherapie.

 

§15 des Psychotherapiegesetzes lautet: „Der Psychotherapeut sowie seine Hilfspersonen sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen in Ausübung ihres Berufes anvertrauten oder bekannt gewordenen Geheimnisse verpflichtet. “

 

Die Verschwiegenheitspflicht besteht allgemein, somit grundsätzlich uneingeschränkt gegenüber jedweder Person oder Einrichtung außerhalb der Klient*innen/Patient*innen, also z.B. gegenüber Ehepartnern, sonstigen Familienangehörigen, staatlichen Dienststellen oder anderen Sozialeinrichtungen.


Absageregelung

Aufgrund der Organisation und Koordination meinerseits müssen alle vereinbarten Termine, welche Sie nicht in Anspruch nehmen können, innerhalb von 48 Stunden abgesagt werden, ansonsten werden Sie zur Gänze verrechnet! Kulanzlösungen nur in akuten Ausnahmesituationen. Ich bitte hierfür um Verständnis. Wiederholtes oder mehrmaliges Absagen von Terminen wird auch außerhalb der 48-Stunden-Frist in Rechnung gestellt.


Krisen

Es ist mir ein Anliegen, dass Sie sich gut begleitet fühlen. Daher sind Krisengespräche bzw. Zusatztermine außerhalb der vereinbarten Sitzungsfrequenz wochentags – sofern organisatorisch vereinbar – nach rechtzeitiger Kontaktaufnahme möglich.

 

Bei Akutkrisen am Wochenende, in der Nacht oder während meines Urlaubs, können Sie sich an Krisenhotlines (OÖ Krisenhilfe, Rat auf Draht, Telefonseelsorge) wenden. Ebenso stehen Ihnen selbstverständlich rund um die Uhr das Krankenhaus Vöcklabruck oder/und die Christian-Doppler-Klinik in Salzburg zur Verfügung.


Fort- bzw. Weiterbildungspflicht für Psychotherapeut*innen

Als Psychotherapeut*in besteht eine gesetzlich Verpflichtung, sich regelmäßig fort- bzw. weiterzubilden. Diese Fort- bzw. Weiterbildungspflicht ist im Psychotherapeutengesetz gesetzlich verankert.


Vorraussetzung für die (Teil-)Kostenübernahme durch Ihre Krankenkasse

Sie benötigen für die Abrechnung mit Ihrer Krankekasse in jedem Fall eine …

  • aufrechte Krankenversicherung (Selbstbehalt je nach Krankenversicherung unterschiedlich)
  • ärztliche Bestätigung
  • Diagnosestellung (durch die Psychotherapeutin)
  • ab der 10. Sitzung einen Bewilligungsantrag (von der Psychotherapeutin)

Eine zeitgleiche Behandlung durch mehrere Psychotherapeuten*innen ist nicht möglich. Alle näheren Informationen erhalten Sie im Erstgespräch.


Zahlungsmodalitäten von Honorarnoten

Ich bitte Sie Honorarnoten innerhalb von 14 Tagen zu begleichen. Nach dieser Frist bekommen Sie von mir eine (meist telefonische und/oder persönliche) Zahlungserinnerung. Sollten Sie das Begleichen einer Rechnung einmal vergessen haben, bitte ich Sie dies unverzüglich nachzuholen. Bei längerem Zahlungsverzug behalte ich mir das Recht vor zusätzliche Spesen für weitere Mahnungen zu verrechnen.


Haftungs- u. Verpflichtungserklärung bei Minderjährigen oder besachwalteten Personen

Bei Kindern oder Jugendlichen erklären sich die Erziehungsberechtigten bereit für die Kosten der Psychotherapie aufzukommen. Im Falle einer besachwalteten Person haftet der/die Erwachsenenvertretung für das Begleichen der Honorare.


Datenschutz

Laut neuer DSGVO vom 25.05.2018 bin ich verpflichtet mir von Ihnen zur Nutzung Ihrer Daten eine Einwilligungserklärung unterschreiben zu lassen. Ihre Daten werden selbstverständlich gesichert behandelt und nicht an Dritte weitergegeben.

 

Veränderung von Daten der/des Patient_in (insbesondere Wechsel des Krankenversicherungsträgers) sind der Therapeutin unverzüglich mitzuteilen. Allfällige Kosten aus Fehlinformationen werden von der Psychotherapeutin in Rechnung gestellt.